<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" standalone="yes"?><oembed><version><![CDATA[1.0]]></version><provider_name><![CDATA[CO-OP NEWS]]></provider_name><provider_url><![CDATA[https://cooptv.wordpress.com]]></provider_url><author_name><![CDATA[Coop Anti-War Cafe Berlin]]></author_name><author_url><![CDATA[https://cooptv.wordpress.com/author/zeitgeistmusic/]]></author_url><title><![CDATA[Je suis Charlie? &#8211; von Glenn&nbsp;Greenwald]]></title><type><![CDATA[link]]></type><html><![CDATA[<p><a href="https://firstlook.org/theintercept/2015/01/09/solidarity-charlie-hebdo-cartoons/">https://firstlook.org/theintercept/2015/01/09/solidarity-charlie-hebdo-cartoons/</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Glenn Greenwald</strong> macht in seinem darauf aufmerksam wie problematisch es ist, die Pressefreiheit zu verteidigen, wenn man sich dabei mit Charlie-Hebdo solidarisiert, das heißt sich mit dem Inhalt ihrer Aussagen identifiziert.</p>
<p>Er gibt Beispiele, wie eingeschränkt die Pressefreiheit in Wirklichkeit ist, sobald man gegen die herrschende Meinung angeht, dass sich die Verteidiger der Pressefreiheit dann rar machen.</p>
<p>Wie entwickelt sich zum Beispiel die berufliche Laufbahn, wenn man die Verbrechen der Politik Israels anprangert? Oder bekommt man dann noch einen Vortragssaal?</p>
<p>Ein lesenswerter Aufsatz.</p>
<p>Niemand scheint auch nur daran zu denken, dass der Pressefreiheit bei uns wie in praktische allen Ländern auch juristische Grenzen gesetzt sind.</p>
<p><strong>Paragraph 166</strong> unseres geltenden Strafgesetzbuchs:</p>
<p>„Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen</p>
<p>(1)    Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft,</p>
<p>die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2)    Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)</p>
<p>eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft,</p>
<p>die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“</p>
]]></html></oembed>